Advokalender. #1

Es war einmal…. Den Mädels ist an ihrem vorweihnachtlichen Schreibpult vor lauter Schrift-Gedöns doch nun fast die Feder aus der Hand entglitten. Ihre müden Finger entspannend, gönnten die Märchen-Freundinnen sich nun mit Knabbereien am Lebkuchenhäuschen eine kleine Pause, welche etwas ausartete…. Bei Kerzenduft und Glühweindunst plauderten sie über ihre Reise durch die Matrix des irdischen R e c h t s, sinnierten über ihre Erlebnisse der vergangenen zwölf Monate und unterhielten sich über das ständige Klagegeschrei ihrer Freunde… Bis beim Flaschendrehen urplötzlich, und wie aus dem Nichts, ein Hirsch entstieg. Sie tauften ihn „Artus“ und begannen, ihrem tierischen Orakel ihre Aufgaben, Herausforderungen und Sehnsüchte zu erzählen. Ein jedes Märchen-Mädel schilderte sein Begehr. Ob sie wohl dadurch neuen Perspektiven „Thyr und Thor“ eröffnet haben?

Mach´ auf die Thyr und das Thor mach´ weit…


Advokalender 2Q2Q – Thyrchen #1 – Charlotte und ihr Papierschwert

#1 Thyrchen

Charlotte ist Mama und sorgt sich um ihr Schulkind. [Ihre Tochter hat von der Schule einen Zettel nach Hause gebracht, der für den nächsten Tag einen Infektionstest ankündigt. Sie ist entsetzt und findet das Gebaren der Schulleitung besorgniserregend. Sie rügt grundlegende, formelle Fehler und wünscht sich von Artus sehnlichst ein Papierschwert gegen Coronares. Bevor Artus seine tierischen Gedanken zum Besten orakeln kann, holt er sich aus der Getränke-Box noch ein Fläschchen und lässt sich den ersten Schluck „Corona“ schmecken. Ob seine Variante des „Leviten lesens“ aufklärenden Erfolg hat, weiß er nicht und ob er sein Cocolores-Brief überhaupt so absenden würde, weiß er auch nicht. Denn vor lauter flüssigem Corönchen spricht er etwas geschwollen und sieht auch schon Störnchen. Zum Glück kann Charlotte stenografieren….

Sehr geehrte Schulleiter, liebe Beamte und Verwaltungsangestellte, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

wir bedanken uns zunächst für Ihren Aufruf [Schreiben, Hinweis, etc.] vom [30.11.2028]. Wie Sie unseren nachfolgenden Ausführungen entnehmen können, wenden wir uns explizit nicht gegen die „Art und Weise der Maßnahme“. Dies stünde uns gar nicht zu. Verstehen Sie bitte, dass unsere nachfolgenden Ausführungen nur als eine bürgerschaftliche Information -zu substanziellen Irrtümern und formellen Fehlern- zu werten ist und zur Aufklärung Ihrer und unser aller Rechtssicherheit dienen soll.

Wir durften leider feststellen, dass die angeordneten Maßnahmen [Verhaltensregeln/das Tragen der Maske] unserer Tochter gesundheitlich sehr zusetzen. Sowohl physisch als auch psychisch. Extreme Müdigkeit, blaue Lippen, Unwohlsein sind eindeutige Zeichen einer CO2-Vergiftung im Anfangsstadium. Hinzu kommt der psychische Stress aufgrund der Androhung weiterer [Zwangs-] Maßnahmen. Es ist unsere Pflicht und unsere Elternliebe, uns vollumfänglich um das Wohlergehen unserer Tochter zu kümmern, was uns nach bestem Wissen und Gewissen handeln lässt. Selbstverständlich verstehen wir Ihre momentane Situation als äußerst schwierigen Balanceakt und Ihre damit einhergehende persönliche Herausforderung. Sowohl sehen wir, dass Sie an Ihren Diensteid gebunden sind und somit den ministerialen Anordnungen strickt Folge zu leisten haben, als auch nehmen wir wahr, dass Ihnen das Wohlergehen der Schule und die Gesundheit Ihrer Schüler und Ihres Lehrerkollegiums am Herzen liegt.

Von den substanziellen und formellen Fehlern, die wir bemängeln, ist der Irrtum in der Gültigkeit hinsichtlich einer vermeintlichen Anordnung [Anweisung] der wesentlichste. Diese wollen wir Ihnen -als Vertreter der öffentlichen Hand- mit unserer bescheidenen juristischen Kenntnis aufzeigen. Unsere Geltendmachung von höchstem Rechtsschutzinteresse sollte Ihr Begehren selbst und auch das Ihrer Familie sein. Nachfolgende Fakten bitten wir Sie deshalb zu überprüfen:

Dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nachweislich nicht vor SARS-COV 2 schützt, belegen mittlerweile viele Studien (siehe Klagepaten.eu, Ärzteblatt). Und allein auf Grundlage des PCR-Tests befinden wir uns in einer vermeintlichen epidemischen Notlage und haben eingeschränkte Grundrechte. Der PCR-Test testet nur kleine Teile eines Corona-Virus, was aber nicht zwingend das Sars-CoV-2 sein muss. Es wird lediglich Material einer Zelle entnommen, das dann vervielfacht wird um Gen-Sequenzen (RNA) nachzuweisen. Dies ist kein Nachweis einer Infektion, wie es im § 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) definiert wurde. Des Weiteren kann ausschließlich nur ein Arzt eine Infektion feststellen (§ 8 IfSG). Und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges darf ein solcher Test durch einen Richter angeordnet werden (§81 a Abs. 2 StPO). Fehlt der Testung im Einzelfall die richterliche Anordnung, stellt dies eine Körperverletzung dar und kann strafrechtlich geahndet werden. Somit fehlt Ihren angekündigten Maßnahmen nicht nur die substanzielle Berechtigung, sondern auch die richterliche Anordnung. Sollte eine Quarantäne angeordnet werden, so ist ebenfalls ein richterlicher Beschluss vorzulegen, denn „über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden“ (Art. 104 Abs 2. GG).  

Womit wir zum Kern der eigentlichen Information unseres Schreibens kommen. Die Infektionsschutz-Maßnahmen-Verordnung (9. BayIfSMV) trägt keine haftende Unterschrift und entbehrt somit jeglicher Rechtsgültigkeit. Bei jedem Gesetz, bei jeder Verordnung ist die schriftliche Form zwingend vorgeschrieben. So muss „…die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigter Handzeichen unterzeichnet werden…“ (§ 126  Abs. 1 BGB). Zwar kann die schriftliche Form durch elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nichts anderes aus dem Gesetz ergibt, aber am 29.07.2017 wurde das Signaturgesetz außer Kraft gesetzt und an seine Stelle trat die EU-Verordnung (Nr. 910/2014, Richtlinie 1999/93/EG). Diese besagt, dass die Signatur einer Verordnung oder eines Gesetzes eine qualifizierte elektronische Signatur sein muss. Fehlt der Verweis auf die qualifizierte elektronische Signatur, so ist das Gesetz nicht rechtsgültig. Sofern Sie die Verordnung durchsetzen wollen, beachten Sie bitte, dass Ihr Handeln ultra vires wäre. Denn Sie würden etwas durchsetzen, was rechtlich unwirksam ist bzw. nur im Entwurf vorliegt.

Nicht nur „Ärzte, Wissenschaftler und Pädagogen haben in einem Positionsschreiben deutlich gemacht, dass sich die derzeitigen Maßnahmen juristisch im Gebiet der Kindeswohlgefährdung befinden” (Prof. Dr. Michael Klundt, Kinderkommission des Deutschen Bundestages), auch wir appellieren an Ihr Rechtsschutzinteresse und in rechtlicher Konsequenz zeigen wir auf Ihre Haftung bei Amtspflichtverletzung. Wir verweisen hier auf § 839 Abs. 1 BGB. Es liegt nicht in unserem Interesse, dass Sie ungültige Gesetze und Verordnungen zur Anwendung bringen und somit in Ihrer Dienstausübung persönlich -und das für 99 Jahre- mit Ihrer Freiheit und Ihrem Privatvermögen haften. Was können Sie tun? Nach § 63 BBG bzw. § 36 BeamtStG gilt für Beamte die Verpflichtung dienstliche Anweisung vor der Ausführung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Kommen Sie Ihrer Remonstrationspflicht nach, denn eine [Rück-]Haftungsverschiebung auf Ihren Dienstherrn ist ausgeschlossen. Die Staatshaftung wurde aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) hat bereits am 19.10.1982 dies in seinem Urteil klargestellt. Es besagt, dass alle „Mitarbeiter“ der „Bundesrepublik Deutschland“ seitdem privat und persönlich vollumfänglich mit ihrer eigenen Freiheit und ihrem eigenen Vermögen haften.

Helfen Sie uns bitte, dass nunmehr alle entscheidungsrelevanten Fakten und Nachweise aus Ihrer Schlüsselposition kritisch begutachtet werden können und entsprechend Berücksichtigung finden. Unser gemeinsames Ziel sollte doch sein absehbaren Schaden und weitere Folgeschäden von allen Beteiligten und insbesondere von Ihnen und unseren Kindern abzuwenden.]

Hochachtungsvoll

A r t u s & C h a r l o t t e


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