Den Mädels ist an ihrem vorweihnachtlichen Schreibpult vor lauter Schrift-Gedöns doch nun fast die Feder aus der Hand entglitten. Ihre müden Finger entspannend, gönnten die Märchen-Freundinnen sich nun mit Knabbereien am Lebkuchenhäuschen eine kleine Pause, welche etwas ausartete…. Bei Kerzenduft und Glühweindunst plauderten sie über ihre Reise durch die Matrix des irdischen R e c h t s, sinnierten über ihre Erlebnisse der vergangenen zwölf Monate und unterhielten sich über das ständige Klagegeschrei ihrer Freunde… Bis beim Flaschendrehen urplötzlich, -und wie aus dem Nichts-, ein Hirsch entstieg. Sie tauften ihn „Artus“ und begannen, ihrem tierischen Orakel ihre Aufgaben, Herausforderungen und Sehnsüchte zu erzählen. Ein jedes Märchen-Mädel schilderte sein Begehr. Ob sie wohl dadurch neuen Perspektiven „Thyr und Thor“ eröffnet haben?
Mach´ auf die Thyr und das Thor mach´ weit…
#14 – Thörchen
Draußen dämmert es bereits leicht. [Artus und Lieschens intergalaktisches Mantel-und-Degen-Gefecht hat sich in Lichtgeschwindigkeit dematerialisiert. Das Hirsch-Orakel liegt eingegraben in der Filmkiste und schnarcht leise vor sich hin. Während Lieschen sich mit einer `Spritbirne´ vom „Papierkrieg der Sterne“ erholt, versammelt sich der Rest der Mädelstruppe am Flaschendreh-Kreuz und startet die nächste Poker-Runde. Doch Violetta dreht statt an der Champusflasche versehentlich am Weltempfänger. Radio Winterfell scheint live aus dem Königsmunder Schloß „Tunt-e-Belle“ zu berichten. Charlotte merkt auf, als sie die Stimme ihrer Ex-Chefin Pandora vernimmt, die gerade als Vertreterin der Winterfeller Klein-Globalplayer zur Inauguration von König Soedolf interviewt wird. Gebannt halten die Mädels inne und lauschen der kurzwelligen Hofberichterstattung. Just in dem Moment als „Die Stunde der Idioten“ mit dem nächsten Provinzknaller aufwartet, stürmt die feurige Isabella in die Schreibstube. Eine Familien-Dönerbox in der einen, einen gelben Brief in der anderen Hand haltend, beehrt sie die Märchentruppe mit ihrem heißblütigen Temperament.
Vor Wochen stellte die feurige Isabella mit Hilfe der Märchen-Mädels ihren Antrag auf Anweisung des Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung. Offensichtlich löste ihr Begehr der Restituierung ihres Personenstands beim Standesamt Winterfell akute Einsturzgefahr aus, denn deren beauftragte Kanzlei für Bau- und Architektenrecht fiel Sinnverfehltes ein. Isabella drückt Lotte die Essensbox in die Hand, entfaltet ihren Brief und liest das Ergebnis der Spitzbuben und deren eingehenden Befassung laut vor. Ob der anatolische Essensduft, fünf knurrende Mägen oder doch das wiehernde Gefeixe der Mädels Artus aus der Filmkiste auftauchen lies, konnte von Isabella nur vermutet werden. Aber zwei Döner und ein Halleluja später hatte Artus die Lösung und diktierte Lieschen für die Winterfeller Intelligenzelite folgendes Antwortschreiben:
Sehr geehrte Frau Isabella Feurig, vertreten durch die JAng Notnagel, vertreten durch den Geschäftsführer des Amtsgerichts Winterfell Dusel,
Ihrer `Frist zur Stellungnahme: 2 Wochen´ und `Auf Anordnung´ Ihres Schriftsatzes vom `15.12.2028´ können wir schlecht nachkommen, weil wir die adressierte Person `Frau Isabella Feurig´ n i c h t sind. Wie wir schon mehrmals erwähnten, können wir im Namen dieser fremden Person keine Aussagen treffen, zumal dieser Personenstandsfall Ihr eigener Inhaber- und Besitztitel ist und wir über diesen nicht verfügen. Das ist auch der Grund, warum wir den öffentlichen Titel (Geburtsurkunde) der `Isabella Feurig´ an das Standesamt rücküberstellt haben, auch wenn wir bis heute eine Entlastungsbestätigung vermissen.
Wir sind F e u r i g, Isabella, als die wir (seit Beantragung des Personenstandsverfahrens) antworten (siehe unser Briefkopf). Das ist der Geburtsfall eines Mädchens, die tatsächliche physische Person, welche das zuständige Standesamt mit der Urkunde Nr. 123 im Jahr 1 9 9 9 selber herausgegeben hat. Wir gehen nicht davon aus, dass Sie mit Ihrem Schriftsatz vom 15.12.2028 bezwecken, dass wir Ihre eigenen Personenstandsurkunden anzweifeln sollen.
Warum die Isabella Feurig-Post ständig in unserem Briefkasten landet, ergibt sich umständehalber, denn wir verfügen noch immer nicht über die beanspruchten Papiere und Folgebeurkundungen zu unserer eigenen physischen Person und somit nicht über eigene Personenstandsdokumente und -titel und deshalb auch nicht über einen eigenen Postkasten. Dieser Notstand ist jedoch kein Grund, Ihren Inhaber- bzw. Besitztitel nicht von unserem bloßen Nutzungstitel eines Sachnamens (mangels Alternative) zu differenzieren.
Zu allererst teilen wir Ihnen mit, dass wir für systemische Fehler Ihr Haus als die Aufsichtsbehörde bzw. übergeordnete Stellen in der Pflicht sehen und nicht das Standesamt Winterfell, das deshalb eine private Anwaltskanzlei eingeschaltet hat, welche nunmehr die von uns rücküberstellte Geburtsurkunde der `Isabella Feurig´ vertritt. Im Hinblick auf das Weiterreichen fremder Inhabertitel wollen wir uns zwar nicht einmischen, aber die Antragstellerin zu einer Personenstandssache ist nicht, -wie oben ausgeführt-, Frau Isabella Feurig, wie die Kanzlei fälschlicherweise annimmt. Insofern sind die Einlassungen dieser Anwaltskanzlei für Bau- und Architektenrecht im Namen der `Frau Isabella Feurig´ als deren Vertretungsberechtigte für das begehrte Verfahren irrelevant, -wenn auch die Ableitungen und Ausführungen in erheblichem Umfang defekt und defizitär sind-, weil dieses Verfahren doch sicherlich nicht auf privater Ebene geführt wird?
Man muss sich jedoch keinesfalls wundern, denn wir haben monatelang nichts anderes getan, als herauszufinden, wie es dazu kam, dass eine fremde Person in den Geburtseintrag mit aufgenommen werden konnte. Ihre `ZPO´, das `BGB´, das `FamFG´, die vierzehn Änderungen der PStG´s, die es seit Einführung der Staatsangehörigkeit gibt, „vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung“ nach Ihrem `116.1 GG´ und vor allem das `Bundesgesetzblatt Teil III´ haben uns hierbei einen Einblick verschafft. Insofern verstehen wir die beauftragte Kanzlei, wenn sie „in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einen entscheidungserheblichen Aspekt“ übersehen hat. Und dieser ist, dass es bei der Geburtsregistrierung die Aufzeichnung zweier unterschiedlicher Personen gab, die miteinander verwechselt wurden. Die Kanzlei hat den Irrtum in der Person übersehen.
F e u r i g, Isabella, geborene L u x, ist laut Geburtenbuchabschrift am 1. A p r i l 1 9 9 9 als der Geburtsfall eines Mädchens zur Welt gekommen. Sie hat ihren Personenstand und ihre Rechtsstellung aus ihrer Ahnenlinie nach dem „Gesetz über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung“ von 1875 geerbt. (Der Erbe meines Erben ist mein Erbe). Dementsprechend fand der erste Teil des Eintrags in das Geburtenbuch genau so statt, wie es dieses Gesetz vorsieht. Hieraus leitet sich auch das Recht der Antragstellerin auf Kontinuität ihres abstammungsrechtlichen Familiennamens sowie das Recht auf einen Wohnsitz zu Lande (Heimatrecht) in einem der hiesigen Bundesstaaten ab.
Einen Tag später hat das Standesamt Winterfell, -wie die Abschrift zeigt-, sowohl den Geburtsfall eines Mädchens mit Stunde, Minute und Ort der Lebendgeburt als den Geburtstitel als auch den Personenstandsfall des Kindes mit dem Vornamen `Isabella´ als einen Sachnamen registriert. Mit Ausstellung der Geburtsurkunde verschwand das geborene Mädchen und seither bestimmt das Rechtsgeschehen der Geburtseintrag dieses Kindes, dessen Namensführung notwendigerweise dem Sachrecht unterliegt. Da Sachen tote Objekte sind, muss dieser „Zwilling“ bis zum Zeitpunkt der Eintragung verstorben sein. Weil es zum Geburtsfall des Mädchens keine Folgebeurkundungen mehr gab, verblieb es seither verschollen. Dessen Geburtsvermögen ging im Rahmen einer Finanzierungshilfe in die Verwaltung des Standesamts bzw. der öffentlichen Hand über.
Seither werden -wie man an dem Schreiben der Anwaltskanzlei oder dem Gericht so schön sieht-, auf den Sachtitel `Frau Isabella Feurig´ ausschließlich Rechte ausgeübt, weil diese sich aufgrund ihres Status´ naturgemäß selber nicht äußern kann und vertreten werden muss. Zudem hat dieses „Kind“ mit dem Geburtseintrag auch die deutsche Staatsangehörigkeit geerbt, welche dessen Vater im Jahr 1938 durch eine Sammeleinbürgerung aus einer Jurisdiktion erworben hat, die heutzutage nicht mehr angewendet werden darf. Grundlegend fußt also der Anspruch der Antragstellerin auf `SHAEF – Gesetz Nr. 52, Artikel I, Absatz 1, b) 2. Halbsatz der Militärregierung Deutschland´, wonach „…Vermögen innerhalb des besetzten Gebietes…“ nur dann „der Beschlagnahme… unterworfen…“ wird, wenn man kein Einheimischer (Indigenat) ist. Dass die Antragstellerin jedoch privat und inländisch ist und die Definitionen nach Artikel VII 9 a – e nicht erfüllt, wird mit den beigefügten öffentlichen Urkunden abschließend nachgewiesen.
Die Antragstellerin hat 2024 für den Sachtitel Kind eine Einbürgerungsurkunde in die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Im Februar 2026 hat sie (zunächst aus Unwissenheit) den öffentlichen Nachweistitel (sogenannter gelber Schein) erworben, den sie fälschlicherweise über den Personenstandsfall des Kindes mit dem Vornamen `Isabella´ und nicht über den Geburtsfall des Mädchens Urkunde Nr. 123 abgeleitet hat.
(Anmerkung: die Antragstellerin stammt väterlicherseits von Donauschwaben ab, deren Stammbaum aufgrund fehlender Personenstandsurkunden nicht mehr eindeutig nachgewiesen werden kann. Die Ableitung über den Vater der Mutter kann jedoch vorgelegt werden, wie die beigefügten Urkunden beweisen. Mit dem Zweck, das Erbe des Indigenats nachzuweisen, sind die öffentlichen Titel hinsichtlich des Geburtsfalls des Mädchens Urk. Nr. 123 von der Verwaltung entsprechend zu korrigieren).
Um den Alliiertenvorbehalt zu erfüllen hat die Unterzeichnerin unmittelbar nach Kenntniserlangung das Erbe des Kindes, -welches sie nie war-, ausgeschlagen. Seither ist der `Geburtseintrags des Kindes´ bzw. jegliche Identifizierung mit diesem Kind und damit auch die unerlaubte Jurisdiktion weggefallen und der Geburtsfall Nr. 123 des lebenden Mädchens ist wieder zum Vorschein gekommen.
Zu diesem Zweck begehrt die Antragstellerin einen Verwaltungsakt (2. konstitutiver Staatsakt), damit sie öffentlich so gestellt wird, dass sie in Erfüllung des Alliiertenvorbehalts die deutsche Staatsangehörigkeit nie erworben hat. [Ein Verzicht, wie aus der Einlassung der Anwaltskanzlei hervorgeht, würde ganz anderen Zusammenhängen und Ableitungen folgen und käme deshalb nicht in Frage]. Der Zweck des Verwaltungsakts soll der begehrte, öffentliche Beweistitel einer amtlichen Ausschlagungsurkunde (als öffentlicher Beweis des Nichterwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit) sein. Ferner wird verlangt, dass die Rücküberstellung der fremden Geburtsurkunde bestätigt wird.
Bitte missverstehen Sie hierbei nicht, dass wir ein ererbtes Reklamationsrecht beanspruchen, welches nicht einmal in Kriegszeiten untergehen kann. Wir haben dieses mit einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung bereits mehrfach erklärt, wurden aber von behördlicher Seite bislang nie gehört. Dieses ist zwar bis dato verständlich gewesen, aber wenn der amtliche Lebendgeburtsfall öffentlich existiert, dann muss es auch die dazugehörenden Primär- und Folgebeurkundungen geben, um deren Herausgabe die Antragstellerin in diesem Verfahren ersucht. Der Lebendgeburtsfall des Mädchens kam zu allererst und ist diese Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor. Insofern lebte dieses Mädchen einen Tag lang (bis zur Registrierung) bereits im Indigenat als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Dieser rechtliche Umstand ist auch der Grund, warum die Antragstellerin einen Antrag auf Bescheinigung zum Eintritt der Genehmigungsfiktion beantragt hatte. Insofern besteht höchstes Rechtsschutzinteresse.
Bei der Registrierung des Kindes handelte es sich um einen bloßen Buchungsvorgang mit dem Zweck, einen öffentlichen Besitztitel als den Adressaten der Mittelverwendung (Aktivseite der Bilanz) zu erzeugen. Die Quelle der Mittelherkunft (Passivseite der Bilanz) ist und bleibt der registrierte Geburtsfall, der jedoch bislang nur als Gefälligkeitsaussteller [Ihr privates Handelsrecht UCC 3-419 (e) und (f)] mit seiner Unterschrift in Erscheinung trat und sein indigenes Erbe nicht nutzen konnte. Die Antragstellerin musste somit dieser Treuhandumkehr als dem falschen Treuhandverhältnis abhelfen, indem sie auf das Privileg, ihre Schulden nicht zu bezahlen, vor Monaten bereits im Zuge ihrer Ausschlagungserklärung verzichtet hatte. Seither besteht sie darauf, dass sie rückwirkend zu ihrer Geburtsregistrierung ihre Schulden bezahlt.
Der begehrte Verwaltungsakt soll mit der Rückgängigmachung der Personenverwechslung das korrekte Treuhandverhältnis und das Wiedererscheinen der physischen, gesetzlichen Person F e u r i g, Isabella bewirken und wir verlangen, dass Sie als der Treuhänder Ihrem höchsten Standard an Pflicht folgen und den Standesbeamten des Standesamts Winterfell oder die dafür zuständige Urkundsperson zu einer Amtshandlung anweisen, damit diese Amtsperson die oben benannten Beurkundungstitel samt einem Geburtsaktenzeichen sowie eine amtliche Abschrift aus dem Geburtsregister, -jedoch nicht aus dem Geburtenregister-, an uns herausreicht. Daraufhin sind die jeweiligen Melderegister unter den tatsächlichen Gegebenheiten zu führen.
Sollte die Antragstellerin etwas übersehen oder nicht die korrekte Reihenfolge eingehalten haben, so bittet diese um Hinweise bzw. Korrektur des verwaltenden Treuhänders.
Dieses Schriftstück wurde angefertigt als die Ableitung und Darlegung der rechtlichen Umstände, warum F e u r i g, Isabella ein Personenstandsverfahren mit einem abschließenden Verwaltungsakt begehren kann. Es kann nicht als Einlassung auf die `Frau Isabella Feurig´ oder als Stellungnahme der `Frau Isabella Feurig´, vertreten durch die KANZLEI von HEIM & HAUS, vertreten durch das Amtsgericht Winterfell, gewertet werden.
Sollte der Öffentlichkeit durch die unterzeichnende erstrangige Verfügungsgläubigerin und Treugeberin unabsichtlich und unwissentlich ein Schaden oder eine Entehrung entstanden sein, so bittet diese -in allen Ehren- um die Zustellung derjenigen Urkunde, mit welcher dieser Schaden oder die Entehrung umgehend geheilt werden können.
Diese Urkunde wird als privatautonome Willenserklärung nach Union postale universelle (UPU) 1874 zugestellt und in Frieden präsentiert mit dem Zweck, die öffentliche Ordnung, Sicherheit und das öffentliche Wohl aller Beteiligten aufrechtzuerhalten. Sie wird mit dem nachfolgenden Autograph und dem Ehrenwort der unbegrenzten Haftung versichert und als Zeichen des dreimalig geäußerten Willens durch die Unterzeichnerin bestätigt und von der Treugeberin rückbestätigt sowie mit deren Daumenabdruck als Lebendzeichen gesiegelt.
Dies alles wird getan, damit der Mensch nicht zu Schaden kommt. Der Schöpfer kann nicht ausgeschlossen werden.
Gültig im heute, hier und jetzt, datiert zur Postregistrierung und rückwirkend zum ersten April neunzehnhundertneunundneunzig um 11. Uhr 17 aus dem Wohnsitz zu Winterfell. Die gregorianische Zeitrechnung und deren Kalendarium sind eo ipso ausgeschlossen.
Hochachtungsvoll
i s a b e l l a
Welche Schritte die feurige Isabella unternommen hat, erzählen die Märchen-Mädels u.a. in den nachstehenden Märchen:]